Kaiser Karl V. verurteilt Luther gemäß der päpstlichen Bulle als Ketzer und befiehlt, ihn nach Ablauf des ihm gewährten 20tägigen freien Geleits gefangenzusetzen und an ihn zu überstellen, gegen seine Anhänger vorzugehen und seine Schriften nicht weiter zu verbreiten bzw. zu vernichten (Wormser Edikt)

Signatur:
StA MR, Best. 3, Nr.189
Seitenangabe:
[1r–8v]
Datierung:
8. August 1521
Orte:
Worms
Konstanz
Wichtige Personen:
Hus, Jan (* 1369 † 1415-07-06)
Karl <Heiliges Römisches Reich, Kaiser, V.> (* 1500-02-24 † 1558-09-21)
Luther, Martin (* 1483 † 1546)
Bearbeiter:
Joos, Clemens (* 1978)
Überlieferungsform:
Druck
Historische Einordnung:
Die Verurteilung Luthers vollzog sich über drei Stufen: (1) Mit der Bulle „Exsurge Domine“ vom 15. Juni 1520 verurteilte Papst Leo X. 41 Lehrsätze aus Luthers Schriften als ketzerisch, befahl die öffentliche Verbrennung seiner Bücher und setzte Luther eine Frist von 60 Tagen zum Widerruf (Bannandrohungsbulle); (2) mit der Bulle „Decet Romanum Pontificem“ vom 3. Januar 1521 sprach er den Kirchenbann aus (die Bullen sind jeweils nach ihren Eingangsworten benannt); (3) da ein geistliches Urteil gegen einen Ketzer von der weltlichen Obrigkeit ausgeführt werden musste, verhängte Kaiser Karl V. mit dem Wormser Edikt am 26. Mai 1521 die Reichsacht.

Treibende Kraft auf dem Weg dorthin war der päpstliche Nuntius Hieronymus Aleander (1480–1542), den Papst Leo in der Luthersache ins Reich entsandt hatte. Am 28. Februar 1520 erhielt er die Zusicherung Karls, für die Durchsetzung der Bulle zu sorgen. Auf das weitere Verfahren nahm Aleander direkten Einfluss, indem er selbst zweimal Entwürfe für das zu erlassende Mandat vorlegte. Karl war geneigt, dem Papst in dieser Frage entgegenzukommen, aber darauf bedacht, sich ihm nicht zu unterwerfen, gleichzeitig hatte er auf seinem ersten Reichstag als gekrönter römischer Kaiser Rücksichten auf die Reichsstände zu nehmen. In diesem Spannungsfeld vollzog sich das ganze weitere Vorgehen: Am 15. Februar 1521 ließ er Aleanders zweiten Entwurf gegen dessen Willen den Kurfürsten vorlegen, die am 19. Februar – erst Recht gegen den Willen Aleanders – verlangten, Luther zunächst zu verhören, um ihm die Gelegenheit zum Widerruf zu geben. Deshalb wurde Luther unter Zusicherung freien Geleits zum Reichstag nach Worms geladen, wo er am 16. April, begleitet von dem Reichsherold Caspar Sturm, der das Geleit sicherstellte, eintraf. Am 17. und 18. April erschien Luther vor dem Kaiser und den Reichsständen – und verweigerte jeden Widerruf. Nach weiteren offiziellen und informellen Gesprächen mit den Ständen und einzelnen Fürsten und Räten, verließ Luther am 26. April Worms, wiederum mit einer Geleitzusicherung des Kaisers und der Fürsten, deren Territorien er durchqueren musste. Noch vor Ablauf dieser Frist, mit der er in die Reichsacht fiel, wurde er am 11. Mai bei Altenstein in Thüringen von Kurfürst Friedrich überfallen und auf die Wartburg verbracht, womit er dem kaiserlichen Zugriff bis auf weiteres entzogen war.
Unterdessen begannen in Worms die Vorbereitungen für das Mandat, mit dem die Reichsacht verhäng werden sollte: Am 1. Mai erhielt wiederum Aleander den Auftrag zu seiner Formulierung, am 8. Mai lag es im Entwurf und am 12. Mai in Reinschrift in Form von zwei Pergamenturkunden vor. Karl entschloss sich nun, das Edikt noch einmal den Fürsten vorzulegen (was bei einer Achterklärung nicht notwendig gewesen wäre, dem Edikt ab größere Akzeptanz verschaffen sollte), wartete damit aber bis zum Abschluss des Reichstags. Am 25. Mai ließ er das Edikt einigen Fürsten, die in seiner Pfalz versammelt waren, vortragen. Am 26. Mai unterzeichnete er es schließlich; es behielt aber die Datierung auf den 8. Mai, den Tag des Beurkundungsbefehls. Aleanders „Handschrift“ bzw. seine Formulierungen, die nicht zum üblichen Formelapparat der Reichskanzlei gehören, kann man durch Textvergleiche feststellen. Die Originalurkunden mit der Unterschrift des Kaisers, gelangten bezeichnenderweise – bezeichnend für den gesamten Entstehungsprozess des Mandats – in das päpstliche Archiv nach Rom, während bis zum August die Drucke hergestellt und versandt wurden. Im Vergleich zu den Urkunden enthalten sie wiederum Abweichungen, die darauf hinweisen, dass der Text in dieser Phase noch einmal im Sinne des Kaisers überarbeitet wurde.

Der Druck des Edikts wie auch der dazugehörigen Ausführungsverordnung vom 26. Mai 1521 wurde zunächst von dem Wormser Drucker Hans (Werlich) von Erfurt vorgenommen (VD16 D 924) und dann im Weg seiner Verbreitung an anderen Orten nachgedruckt. Das hier vorliegende Exemplar, das sich schon im Titel als „Abschrift“ zu erkennen gibt, gleichwohl aber das bekräftigende Adjektiv „glaubwürdig“ hinzusetzt (als glaubwürdig bezeichnet das Mandat selbst nur Abschriften von Geistlichen und Notaren, auch das ein Zusatz Aleanders), wurde erst 1524 von dem Drucker Hans Schobser in München hergestellt (VD16 D 927).
Schobser hatte sich im Jahr 1500 von Augsburg kommend in der (ober)bayerischen Residenzstadt niedergelassen und hatte vor allem amtliche Verordnungen hergestellt. Mit der Publizistik der neuen Lehre hatte er seine eigenen Erfahrungen gemacht: 1520 war ihm die gesamte Auflage eines Nachdrucks von Luthers Schrift „An den Adel deutscher Nation“ beschlagnahmt worden, 1523 hatte er noch einmal einige evangelische Schriften gedruckt, seit 1524 verlegte er nur noch altgläubige Schriften. Mittlerweile hatte der Nürnberger Reichstagsabschied vom 18. April 1524 erneut die Befolgung des Wormser Edikts eingeschärft und in Regensburg hatte sich eine „Einigung“ süddeutscher geistlicher und weltlicher Fürsten zur Bekämpfung der neue Lehre zusammengefunden. Schobsers Druck ist unmittelbar aus dieser „Einigung“ hervorgegangen: In seiner ursprünglichen Komposition stellte er ein umfangreiches, durch die Blattzählung zusammengehaltenes Verordnungspaket des Herzogs von Bayern dar, das außer der Ausführungsverordnung (Bl. 1v) und dem eigentlichen Edikt (Bl. 2r–8v), auch die herzogliche Verordnung („Lanndpot“ = Landesgebot) gegen Luther (Bl. 9r–12v = VD16 B 1000) und eine ebenfalls in Regensburg beschlossene, an die Geistlichkeit gerichtete Reformationsordnung (Bl. 13r-20v = VD16 C 6229) umfasste. Die letzten beiden Texte wurden aber, ebenso wie das Ausführungsmandat, auch separat vertrieben und fehlen dem Marburger Exemplar. Wenn es den altgläubigen Fürsten zu diesem Zeitpunkt auch geboten erschien, den Wortlaut des Edikts erneut bekannt zu machen, so hatte das Edikt selbst als Kampfbegriff längst eine gewisse Prominenz erlangt, sodass die Überschrift des Drucks gar nicht mehr auf den eigentlichen Inhalt eingeht, sondern kurz und knapp vom Mandat „wider den Lüther“ spricht (während die erste Ausgabe Schobsers von 1521 noch im Titel hatte: „Der Römischen kayserlihen Mayestat Edict wider Martin Luther‘ Büecher unnd lere, seyne anhenger [...];VD16 D 923). Der Abdruck selbst weicht gegenüber der Wormser Erstausgabe nur unwesentlich ab (bspw. einichen – aynigen; Oberkait oder Gerichtszwang – Oberkait unnd Gerichtszwang).

Aus dem langen Mandatstext wurden hier zwei zentrale Passagen ausgewählt: Die „Narratio“, die den Vorwurf der Ketzerei entfaltet, und die „Dispositio“, die die Reichsacht ausspricht und die Zensur der Schriften anordnet.
Bei der ersten Lektüre fällt zunächst die drastische Bildsprache auf: Wie ein Wütender falle Luther in die Kirche ein, er sei kein Mensch, sondern der Teufel selbst in Gestalt eines Menschen mit vorgetäuschter Mönchskutte, alle bislang verurteilten Ketzereien sammle er in eine stinkende Pfütze zusammen, er sei ein „verstopfter“ verkehrter Mensch, und so unsinnig, dass er von sich selbst behaupte, noch zehnmal mehr als Jan Hus ein Ketzer zu sein. Inhaltlich zählt der Text eine Reihe von theologischen Anklagepunkten auf, die teilweise schon in der Bannandrohungsbulle benannt worden waren und von Aleander aufgegriffen wurden: Luther lasse alte, längst verworfene Ketzereien wieder aufleben, er zweifle die Siebenzahl der Sakramente an, insbesondere Beichte, Ehe, Krankensalbung und das Abendmahl, in dessen Verständnis er den Hussiten folge, er schmähe den Papst und die von der Kirche anerkannten Autoritäten, er bezweifle die Wirkmächtigkeit der Messe und missachte Gebet und Fastenzeit, die von der Kirche angeordnet sind, er behaupte, dass der Mensch keinen freien Willen besitze und habe sich öffentlich gegen das Kirchenrecht gestellt, indem er es verbrannt habe. Ein eigener Punkt ist Luthers Ablehnung der Beschlüsse des Konstanzer Konzils und seinen, 1520 tatsächlich geäußerten Sympathien für die Lehren von Jan Hus gewidmet, die fast genau 100 Jahre zuvor in Konstanz verurteilt worden waren, während Hus – über ein von König Sigismund zugesagtes Geleit hinweg – den Tod auf dem Scheiterhaufen gefunden hatte. Aleander hatte diese inkriminierten Aussagen aus Luthers Schrift „De captivitate babylonica ecclesiae“ von 1520 entnommen. Schon nach der Bekanntgabe des Mandatsentwurfs an die Kurfürsten im Februar waren diese Artikel Luther zugespielt worden, der daraufhin seine Ansichten verteidigte (Schrift „Responsio extemporaria“, 1521). Zusätzlich zu diesen theologischen Vorwürfen mahnt das Mandat vor den gesellschaftlichen Auswirkungen von Luthers Lehren: Die Beichte werde bald allgemein missachtet werden, Laien würden Gewalt gegen Priester gebrauchen. Wo der Gehorsam fehlt, werde Anarchie ausbrechen, denn Luther propagiere ein eigenwilliges und „ganz viehisches“ Leben; und wenn es nicht so wäre, dass er das weltliche Recht mehr gefürchtet hätte als das geistliche, so hätte er sich auch diesem widersetzt.
Im eigentlichen dispositiven Kern des Mandats erklärt der Kaiser Luther gemäß der päpstlichen Bulle zum Ketzer, verhängt die Reichsacht gegen ihn und befiehlt die Vernichtung seiner Schriften. Zunächst wird die Gültigkeit des zugesicherten Geleits unterstrichen (wofür im Fürstenrat unter anderem Philipp von Hessen eingetreten war), dann für die Zeit nach seinem Ablauf ein genaues Vorgehen („Procediern“) festgesetzt: Luther darf nicht beherbergt und in keinerlei Weise unterstützt werden. Wo er angetroffen wird, soll er gefangen gesetzt und dem Kaiser unverzüglich überstellt werden. Kosten werden erstattet. Luthers Anhänger werden ebenfalls in die Reichsacht mit einbezogen. Auch sie sollen gefangen genommen werden. Sofern sie nicht abschwören, fallen ihre Güter an diejenigen, die gegen sie vorgehen. Allerdings unterbleibt die sonst übliche Ächtungsformel einer Strafe an „Leib, Hab und Gut“; weder Luther noch seine Anhänger werden also an ihrem Leben bedroht.
Der letzte Teil enthält schließlich Zensurbestimmungen gegenüber Luthers Schriften und verdächtigen Werken überhaupt: Luthers Bücher dürfen nicht behalten, verlegt und verkauft werden, sondern sollen aus dem Menschengedächtnis gestrichen und getilgt werden. Dem zu erwartenden Argument, dass sie auch Gutes enthielten, wird mit der Giftmetapher (ein kleiner Tropfen verdirbt alles) und der Unterstellung, alles was darin gut sei, stamme eigentlich von den Kirchenvätern, begegnet. Die Begutachtung soll durch die Bischöfe und theologischen Fakultäten erfolgen. Zur Vertilgung der Schriften wird schließlich noch präzisiert, dass sie mit Feuer verbrannt oder auf andere Weise vernichtet werden sollen. Man solle die päpstlichen Gesandten und Kommissäre unterstützen – hier hatte Aleander wohl vornehmlich an sich selbst gedacht – und, wo sie nicht anwesend sind, die angeführten Maßnahmen gemäß dem kaiserlichem Befehl selbst umsetzen. Zuwiderhandlung wurde als Majestätsverletzung behandelt.
Als Strafbewährung wird die Reichsacht mit dem Verlust aller Regalien, Lehen und Privilegien vom Reich festgesetzt. Mit andern Worten: Wer sich dem Mandat widersetzt, riskierte den Totalverlust an Herrschaftsrechten. Zwar bestand hier eine große Kluft zwischen Norm und Realität, und es hätte sich erst jemand finden müssen, der bereit und mächtig genug war, einen solchen Befehl auch durchzusetzen. Doch das hing wesentlich vom Kräftespiel im Reich ab, und es war nicht auszuschließen, dass sich das Blatt wenden könnte und im Hegemoniekampf der Fürsten entsprechende Interessen entstehen würden. Vor diesem Hintergrund ist das Handeln Friedrichs des Weisen zu ermessen, der sich mit der „Gefangennahme“ und Nicht-Auslieferung Luthers und der offenen Förderung seiner Anhänger und Schriften dem Mandat direkt widersetzte; aber auch das des Abtes von Hersfeld, Herr eines kleinen und dazu bedrohten weltlichen Territoriums, der Luther bei seiner Rückreise am 1. Mai aufnahm und ihn dazu nötigte, in der Stiftskirche zu predigen, obwohl ihm das in Worms ausdrücklich untersagt worden war und als Geleitsbruch ausgelegt werden konnte.

Das Wormser Edikt bildete die reichsrechtliche Grundlage für das weitere Vorgehen gegen die Reformation und wurde formal niemals außer Kraft gesetzt, verlor aber seit 1532 an Bedeutung. Für Luther bedeutete es de facto nur die Einschränkung, dass er sich von nun an nur noch in evangelischen Gebieten frei bewegen konnte. Wirkung zeigte das Mandat vor allem in den habsburgischen Erblanden, in Bayern und in geistlichen Territorien, wie schon die Entstehungszusammenhänge von Schobsers Druck verdeutlicht haben, sowie in den zum Herrschaftsgebiet Karls V. gehörenden burgundischen Niederlanden. Aleander, seit 1519 Bibliothekar der päpstlichen Bibliothek, veranlasste hier selbst die öffentliche Verbrennung von Luthers Schriften, die bei Buchdruckern und -führern beschlagnahmt oder von Privatleuten vorgelegt worden waren. Im September 1521 ließ er sich zu der Aussage hinreißen, noch mehr Wirkung werde das Mandat zeigen, wenn der Kaiser erst ein halbes Dutzend Lutheraner verbrennen lasse und ihre Güter beschlagnahmen werde. In zahlreichen anderen Territorien wurde das Mandat dagegen nur nachlässig veröffentlicht und umgesetzt; auch das Reichsregiment verweigerte seine Anwendung. Aufgrund der verbreiteten antikurialen Stimmung unter den Reichsständen, die Luther mit seinen Schriften aus dem Beginn der 1520er Jahre geschickt bedient hatte, hatten die Stände wenig Interesse daran, in dieser Frage dem Papst willfährig zu sein; und Kaiser Karl V. selbst, Herr eines „übergroßen Wirkungsbereiches“ (Schulin) fehlten die Machtmittel, um es durchzusetzen.
Literatur:
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